Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pädox GmbH
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen der Pädox GmbH, nachfolgend Verleiher genannt, und dem Kunden, nachfolgend Entleiher genannt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Entleihers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verleiher hat ausdrücklich ihrer Geltung in Schriftform zugestimmt.
(3) Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verleiher in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Entleihers einen Arbeitnehmer entsendet. Wenn der Verleiher bei früheren Verträgen Abweichungen von diesen AGB akzeptiert hat, so stellen dies Ausnahmen dar und sind für folgende Geschäfte unwirksam.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Mitarbeitern. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber der Mitarbeiter, die bei dem Entleiher gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) tätig werden.
(2) Die überlassenen Arbeitnehmer unterliegen während des Einsatzes beim Entleiher ausschließlich dessen Arbeitsanweisungen.
(3) Die Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist nicht gestattet.
(4) Die Leistungspflicht des Verleihers ist auf den namentlich konkretisierten Mitarbeiter beschränkt. Der Verleiher ist berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter auszutauschen, sofern dem Entleiher ein fachlich gleichwertiger Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird.
(5) Sollte der Betrieb des Entleihers von einem Arbeitskampf betroffen sein, informiert er den Verleiher umgehend und zieht im Einsatz befindliche Mitarbeiter ab.
§3 Zurückweisung | Arbeitsverhinderung
(1) Ist der Entleiher mit der Leistung des Mitarbeiters nicht zufrieden, kann er diesen innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsbeginn zurückzuweisen. Die Zurückweisung muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Ablehnung enthalten. In diesem Falle verzichtet der Verleiher auf die Weiterberechnung der Kosten.
(2) Der Entleiher kann vom Verleiher verlangen, dass dieser am nächsten Werktag, der der Zurückweisung folgt, einen Austausch des Mitarbeiters vornimmt. Kommt der Verleiher diesem Begehren nicht nach, kann der Entleiher Schadenersatz beanspruchen, sofern die Zurückweisung auf einem Auswahlverschulden des Verleihers beruht. Ansonsten ist der Verleiher von seiner vertraglichen Verpflichtung freigestellt.
(3) Ist der Mitarbeiter aus einem Grund, den der Verleiher nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage, seiner Tätigkeit nachzukommen (Höhere Gewalt, Streik, Krankheit, Unfall etc.), so steht es dem Verleiher frei, für die Dauer der Arbeitsverhinderung eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, ist der Verleiher von seiner vertraglichen Verpflichtung freigestellt.
§4 Überlassungshöchstdauer und Gleichstellung
(1) Der Entleiher hat bei Vertragsschluss zu versichern, dass der überlassene Mitarbeiter in den letzten 3 Monaten vor Überlassung nicht durch einen anderen Personaldienstleister überlassen war oder in den letzten 6 Monaten vor Überlassung in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 18 AktG) ausgeschieden ist.
(2) Ist eine Partei davon überzeugt, dass die Überlassungshöchstdauer erreicht ist, kann sie den Einsatz des betreffenden Mitarbeiters unverzüglich beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien wechselseitig auf Schadensersatzansprüche.
(3) Die angewendeten Tarifverträge Zeitarbeit zwischen dem GVP und der DGB-Tarifgemeinschaft weichen vom Gleichstellungsgrundsatz (equal pay und equal treatment) gemäß § 3 Abs 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ab.
§5 Pflichten des Verleihers
(1) Der Verleiher versichert, ausschließlich qualifizierte und überprüfte Mitarbeiter einzusetzen, deren Eignungs- und
Qualifikationsnachweise (z. B. erweitertes Führungszeugnis, Masernschutz, Berufs- und Fortbildungsnachweise) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, und stellt dem Kunden
auf Anforderung sämtliche hierfür relevanten Unterlagen zur Einsicht oder in Kopie zur Verfügung.
(2) Der Verleiher ist verpflichtet, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge seiner Mitarbeiter rechtzeitig abzuführen und diese bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern.
(3) Der Verleiher hat seine Mitarbeiter vertraglich zu verpflichten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Entleiher zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge geheim zu halten.
(4) Im Falle der Überlassung von ausländischen Arbeitnehmern verpflichtet sich der Verleiher, eine Arbeitserlaubnis gem. § 285 SGB III des Arbeitsförderungsgesetzes vorzulegen. Der Verleiher hat die Beendigung der Arbeitserlaubnis dem Entleiher unverzüglich anzuzeigen.
§6 Pflichten des Entleihers
(1) Der Entleiher verpflichtet sich, die überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich mit den vorgesehenen und vereinbarten Arbeiten zu beschäftigen. Der Entleiher verpflichtet sich zur Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Der Verleiher ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften vor Ort zu überprüfen.
(2) Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Mitarbeiters sofort anzuzeigen und dem Verleiher alle Informationen für die Unfallmeldung an die Unfallversicherung zur Verfügung zu stellen. Der Verleiher stellt dem Entleiher eine Kopie der Unfallmeldung zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft zur Verfügung.
(3) Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher rechtzeitig alle für die Erfüllung des Anspruchs des Mitarbeiters auf gleichwertige Entlohnung (§ 8 AÜG) erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Vorfeld der Überlassung prüft der Entleiher anhand der ihm vom Verleiher übermittelten Personalien jedes einzelnen Leiharbeitnehmers unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG zu einem bestimmten Zeitpunkt in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung in seinem eigenen Betrieb oder einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen beschäftigt war. Sollten die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben sein, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu informieren.
(5) Der Entleiher organisiert die Arbeitszeit der überlassenen Mitarbeitenden entsprechend den betrieblichen Abläufen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Der Entleiher stellt sicher, dass die überlassenen Mitarbeitenden in die beim Entleiher geltenden Arbeitszeitregelungen ordnungsgemäß eingebunden werden und die gesetzlichen Vorgaben zu Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen eingehalten werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen tatsächlich gewährt werden können. Sofern beim Entleiher tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder sonstige kollektivrechtliche Bestimmungen bestehen, die von den gesetzlichen Arbeitszeitregelungen abweichen (z. B. bei Schichtarbeit, Nachtarbeit oder Bereitschaftsdiensten), verpflichtet sich der Entleiher, diese dem Verleiher auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die tatsächlich geleisteten Einsatzzeiten einschließlich etwaiger Bereitschaftszeiten sind zu dokumentieren und gemäß § 8 dieser AGB vom Entleiher zu bestätigen.
§7 Haftung
(1) Das überlassene Personal untersteht der Weisung, Aufsicht und Anleitung des Entleihers. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die durch das überlassene Personal verursacht werden. Der Entleiher hat den Verleiher von möglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer freizustellen.
(2) Verstößt der Entleiher gegen eine seiner Verpflichtungen aus § 6 der AGB und resultiert hieraus ein Schaden für den Verleiher, so ist der Entleiher dem Verleiher zum Schadensersatz verpflichtet.
§8 Abrechnung
(1) Als Berechnungsgrundlage der vereinbarten Vergütung dient ein Stundennachweis. Der Entleiher hat mit seiner Unterschrift einen wöchentlichen Stundennachweis über die geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren und dem Verleiher unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Der Entleiher verpflichtet sich, die Rechnungen des Verleihers unverzüglich nach Erhalt zu begleichen. Der Verleiher weist darauf hin, dass mit Ablauf eines Monats Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe entstehen.
(3) Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen des Verleihers die Aufrechnung zu erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(4) Der Entleiher verpflichtet sich, pro Einsatztag eine Mindestarbeitszeit von vier Stunden zu vergüten. Sofern für den jeweiligen Einsatz eine kürzere tägliche Einsatzzeit vereinbart wurde, gilt diese vereinbarte Einsatzzeit als Mindestabrechnung. Die Mindestabrechnung gilt auch dann, wenn der Entleiher den Einsatz vorzeitig beendet oder die überlassene Mitarbeiterin bzw. den überlassenen Mitarbeiter vor Ablauf der geplanten Einsatzzeit nach Hause schickt, sofern der Verleiher dies nicht zu vertreten hat.
(5) Wird ein vereinbarter Einsatz durch den Entleiher weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Einsatzbeginn abgesagt, ist der Verleiher berechtigt, die gemäß Absatz (3) geltende Mindestarbeitszeit in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Verleiher die Einsatzabsage zu vertreten hat.
§9 Vermittlungsprovision
(1) Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Kunde, auf die Abwerbung von Mitarbeitern der Pädox GmbH zu verzichten. Im Falle einer vertragswidrigen Handlung ist der Kunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern zu zahlen.
(2) Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Übernahmeprovision in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern an die Pädox GmbH, sollte ein von Pädox vermittelter Kandidat innerhalb eines Jahres nach Vertragsende eingestellt werden. Der fällige Betrag reduziert sich pro Einsatzmonat um 1/12. Die Provision wird nach Einstellung oder Übernahme durch den Kunden fällig.
(3) Sollte zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Unternehmen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Leiharbeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen, ist das Unternehmen verpflichtet, die Übernahmeprovision gemäß §9 (4) an die Pädox GmbH zu entrichten.
(4) Kommt es aufgrund unserer Vermittlungstätigkeit zu einem Vertrag zwischen Auftraggeber und Kandidat, entsteht der Pädox GmbH ein Provisionsanspruch in Höhe von 25 % des vereinbarten Jahresbruttogehalts zuzüglich Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die ursprünglich vorgesehene Position handelt oder ob der Kandidat die Stelle nach Vertragsschluss antritt. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich nach Vertragsabschluss über die Konditionen zu informieren und auf Anforderung zu belegen
§10 Verschwiegenheit
(1) Der Verleiher und der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen Angelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
(2) Der Entleiher ist verpflichtet, sämtliche vom Verleiher übermittelten Daten über den Verleiher, dem Vertragsschluss oder den überlassenen Mitarbeiter vertraulich zu behandeln und insbesondere keine Vertragskonditionen gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter oder Dritten weiterzugeben.
(3) Die Verschwiegenheitsregeln gelten nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder der jeweiligen Partei vor Vertragsschluss bekannt waren.
§11 Beendigung
(1) Der Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
(2) Davon unberührt bleibt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, ohne dass der Verleiher hieraus Ansprüche ableiten kann.
(3) Die Kündigung muss mindestens in Textform erfolgen.
(4) Bei Wegfall der Erlaubnis gem. § 1 AÜG endet diese Vereinbarung, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung derselben.
(2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.
(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile Düsseldorf.
Stand 03/2026